NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DAS ERICH-MENDELSOHN-PREIS-LABEL
Rechteinhaber:
Zweischalige Wand Marketing e. V.
Reinhardtstraße 12–16
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 5200 999-0
Telefax: +49 (0) 30 5200 999-28
1. RECHTEINHABER UND GELTUNGSBEREICH
Der Auslober ist Inhaber der Rechte am Preisnamen „Erich-Mendelsohn-Preis“ einschließlich des Preislabels, der Bezeichnung, des Logos, der Jahresangabe, der Kategorien- bzw. Auszeichnungsstufenbezeichnung, offizieller Share Pics, Key Visuals, Urkunden, Preisfotografien, Juryzitate und sonstiger Preis-Kommunikationsmittel sowie der hierzu bereitgestellten digitalen und gedruckten Gestaltungsvarianten (nachfolgend zusammenfassend „Preis-Kommunikationsmittel“), bzw. ist zur Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte und zur Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte berechtigt.
Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle ausgezeichneten Einreicher sowie für alle sonstigen Personen oder Unternehmen,denen der Auslober die entgeltliche Nutzung von Preis-Kommunikationsmitteln gemäß Ziffer 3 gestattet.
2. EINRÄUMUNG DES NUTZUNGSRECHTS AN DEN AUSGEZEICHNETEN EINREICHER
Nutzungsberechtigt ist ausschließlich der bei der Einreichung benannte Architekt bzw. das Architekturbüro oder dieBauherrschaft des jeweils ausgezeichneten Projekts (nachfolgend „Ausgezeichneter“). Mit der offiziellen Bekanntgabe der Auszeichnung räumt der Auslober dem Ausgezeichneten ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Preis-Kommunikationsmittel gemäß diesen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
Das Nutzungsrecht gilt weltweit, ausschließlich für die Kommunikation der Auszeichnung des konkret prämierten Projekts in der jeweils erreichten Auszeichnungsstufe.
Das Nutzungsrecht wird für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe der Auszeichnung eingeräumt. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängert sich das Nutzungsrecht automatisch auf unbestimmte Zeit und kann vom Auslober jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende widerrufen werden, insbesondere im Zusammenhang mit einer Neugestaltung des Preislabels oder einer Änderung der Preisarchitektur.
Eine Weitergabe des Nutzungsrechts oder von Dateien der Preis-Kommunikationsmittel an Dritte, insbesondere an Hersteller, Lieferanten, Händler, Betreiber, Projektentwickler oder sonstige Projektbeteiligte, ist dem Ausgezeichneten nicht gestattet. Ausgenommen ist ausschließlich die technisch erforderliche Weitergabe an weisungsgebundene Dienstleister gemäß Ziffer 10.
Ein Eigentumsübergang an Marken-, Urheber-, Design- oder sonstigen Schutzrechten findet nicht statt.
3. NUTZUNGSLIZENZ FÜR DRITTE – STAFFELUNG NACH AUZEICHNUNGSSTUFE
Hersteller, Händler und sonstige Projektbeteiligte, die nicht nach Ziffer 2 nutzungsberechtigt sind, benötigen für jedeVerwendung von Preis-Kommunikationsmitteln zu einem konkret ausgezeichneten Projekt, an dem sie tatsächlich beteiligt waren, eine entgeltliche Nutzungslizenz des Auslobers (nachfolgend „Dritt-Lizenznehmer“). Ohne eine solche Lizenz ist jede Verwendung von Preis-Kommunikationsmitteln durch diese Personen und Unternehmen untersagt.
Die Lizenzgebühr richtet sich nach der Auszeichnungsstufe des jeweiligen Projekts und wird je Auszeichnung als Pauschalbetrag wie folgt berechnet:
| AUSZEICHNUNGSSTUFE | PAUSCHALE LIZENZGEBÜHR JE AUSZEICHNUNG |
| Shortlist | Nominee | 2.000,00 € netto |
| Special Mention | Bronze | Silber | 3.500,00 € netto |
| Gold | Best in Germany | Grand Prix | 5.000,00 € netto |
Die Lizenzgebühr ist ein Pauschalbetrag für die gesamte Mindestlaufzeit gemäß Ziffer 4 und wird nicht nach Nutzungsdauer, Nutzungsumfang, Nutzungshäufigkeit oder tatsächlicher Nutzungsintensität berechnet oder anteilig gekürzt. Die Lizenzgebühr wird in voller Höhe geschuldet, unabhängig davon, ob der Dritt-Lizenznehmer die Preis-Kommunikationsmittel tatsächlich während der gesamten Mindestlaufzeit, nur kurzzeitig oder nur einmalig verwendet. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung wegen vorzeitiger Beendigung der Nutzung besteht nicht.
Die Lizenzgebühr wird spätestens mit der ersten tatsächlichen Nutzung von Preis-Kommunikationsmitteln fällig, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Lizenzvertrag geschlossen wurde. Bereits mit der ersten Nutzung entsteht die Zahlungspflicht in voller pauschaler Höhe gemäß der einschlägigen Auszeichnungsstufe.
Die Lizenz nach dieser Ziffer umfasst grundsätzlich nur organische, unbezahlte Kommunikation. Eine bezahlte Bewerbung (Paid Social, Anzeigenschaltung, gesponserte Beiträge oder vergleichbare Kampagnen) unter Verwendung von Preis-Kommunikationsmitteln bedarf einer gesonderten schriftlichen Zusatzvereinbarung mit dem Auslober und wird gesondert vergütet.
Bezieht sich die gewünschte oder tatsächlich erfolgte Nutzung auf mehrere Projekte bzw. mehrere Auszeichnungen, ist die Lizenzgebühr für jede Auszeichnung gesondert und in voller Höhe zu entrichten. Die Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.LAUFZEIT DER DRITTLIZENZ
Die Nutzungslizenz gemäß Ziffer 3 wird für eine Mindestlaufzeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Nutzung bzw. bis zur nächsten Verleihung des Erich-Mendelsohn-Preises eingeräumt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Mindestlaufzeit gilt unabhängig davon, ob der Dritt-Lizenznehmer die Preis-Kommunikationsmittel während der gesamten Laufzeit tatsächlich nutzt.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit endet die Lizenz automatisch, sofern sie nicht gegen erneute Zahlung der jeweils gültigen Lizenzgebühr verlängert wird.
5. UMFANG DER DRITTLIZENZ – ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG
Die Lizenz gemäß Ziffer 3 berechtigt ausschließlich zur Nutzung des vom Auslober für diesen Zweck bereitgestellten Preislabels der jeweiligen Auszeichnungsstufe
- ausschließlich in unveränderter Form gemäß dem jeweils gültigen Gestaltungsmanual des
Ausbers, - ausschließlich im Zusammenhang mit dem konkret benannten, tatsächlich ausgezeichneten
Projekt, an dem der Dritt-Lizenznehmer beteiligt war, - in folgenden Medien: eigene Website, eigene Social-Media-Kanäle, Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit, Broschüren, Kataloge, Präsentationen, Messeauftritte und vergleichbare Kommunikationsmittel, jeweils unbezahlt bzw. organisch.
Von der Drittlizenz ausdrücklich nicht umfasst und ohne gesonderte schriftliche Zusatzvereinbarung mit dem Auslober in jedem Fall unzulässig ist die Nutzung von:
- dem Preisnamen als grafischem Zeichen, Wortbildmarke oder Signet außerhalb des lizenzierten Preislabels,
- offiziellen Share Pics des Auslobers,
- Juryzitaten und Jurybegründungen,
- Urkunden bzw. Abbildungen von Urkunden,
- Preisfotografien, die der Auslober im Rahmen der Preisverleihung oder der Ausstellung erstellt oder erstellen lässt,
- Key Visuals und sonstigen offiziellen Kampagnenmotiven des Preises,
- sonstigen Preis-Kommunikationsmitteln, die nicht ausdrücklich Gegenstand der erworbenen Lizenz sind.
Nicht von der Lizenz umfasst sind ferner insbesondere lineare Bewegtbildwerbung, die Verwendung als Bestandteil eines eigenen Firmenlogos, die Nutzung für andere als die lizenzierten Projekte sowie jede Form der Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte.
Bei jeder Verwendung ist das ausgezeichnete Projekt einschließlich Projektname, Auszeichnungsstufe und Preisjahr eindeutig zu benennen. Die Lizenz begründet keine Aussage über eine eigene Auszeichnung, Mitgliedschaft, Partnerschaft oder Ausloberstellung des Dritt-Lizenznehmers.
6. ZULÄSSIGE VERWENDUNG
Das lizenzierte Preislabel darf ausschließlich in unveränderter Form und zusammen mit einer eindeutigen Zuordnung zum ausgezeichneten Projekt verwendet werden, insbesondere:
- auf der eigenen Website und auf projektbezogenen Unterseiten;
- in eigenen Social-Media-Beiträgen und projektbezogenen digitalen Kommunikationsmitteln;
- in Presseinformationen, Presseunterlagen und Projektpublikationen;
- in Präsentationen, Wettbewerbs- und Referenzmappen;
- in Printmedien wie Broschüren, Büchern, Anzeigen und Fachpublikationen;
- auf Ausstellungs-, Projekt- und Baustellendokumentationen;
- in projektbezogenen Hinweisen am oder im prämierten Objekt, soweit baurechtliche, eigentumsrechtliche und sonstige Vorgaben dem nicht entgegenstehen.
Das Label ist stets mit dem vollständigen Namen des Preises, der Jahresangabe, der Auszeichnungsstufe sowie dem Namen des ausgezeichneten Projekts zu verwenden.
7. GESTALTUNGSREGELN
Das Preislabel darf nur in den vom Auslober bereitgestellten Originaldateien und Varianten verwendet werden. Nicht zulässig sind insbesondere:
- Änderungen, Nachzeichnungen, Nachbildungen oder Neugestaltungen des Labels;
- Änderungen von Farben, Proportionen, Typografie, Schrift, Bildmarke, Konturen oder Schutzzonen;
- das Entfernen oder Ersetzen von Bestandteilen, insbesondere der Jahres- oder Auszeichnungsstufenangabe;
- die Verwendung als Bestandteil eines eigenen Logos, einer Domain, eines Hashtags, eines Produktnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung;
- die Kombination mit anderen Zeichen oder Bildbestandteilen in einer Weise, die den Eindruck eines neuen gemeinsamen Zeichens erweckt;
- die Verwendung in einer abwertenden, irreführenden, diskriminierenden, rechtswidrigen oder den Ruf des Preises beeinträchtigenden Darstellung.
8. PROJEKTE- UND WAHRHEITSBEZOGENE NUTZUNG
Preis-Kommunikationsmittel dürfen ausschließlich für das konkret ausgezeichnete Projekt verwendet werden. Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass andere Projekte, Produkte, Dienstleistungen, Standorte, Unternehmensteile oder Personen ausgezeichnet worden seien.
Insbesondere dürfen Preis-Kommunikationsmittel nicht ohne eindeutigen Bezug zum prämierten Projekt für allgemeine Unternehmens-, Büro-, Produkt-, Hersteller- oder Vertriebswerbung verwendet werden. Unzulässig sind insbesondere Formulierungen oder Darstellungen, die den Eindruck erwecken, das gesamte Unternehmen oder sämtliche Leistungen des Nutzungsberechtigten seien ausgezeichnet, sofern dies nicht ausdrücklich dem Gegenstand der Auszeichnung entspricht.
9. MITTELBARE NUTZUNG
Als Nutzung von Preis-Kommunikationsmitteln im Sinne dieser Nutzungsbedingungen gilt auch das Teilen, Reposten, Verlinken, Einbinden in eigene Stories oder Highlights sowie das Kommentieren von Beiträgen Dritter, die Preis-Kommunikationsmittel enthalten, sofern hierdurch ein eigener werblicher Bezug zu den Preis-Kommunikationsmitteln hergestellt wird. Auch eine solche mittelbare Nutzung löst die Lizenzpflicht und die pauschale Lizenzgebühr gemäß Ziffer 3 aus, wenn sie durch einen nicht nach Ziffer 2 nutzungsberechtigten Dritten erfolgt.
10. WEITERGABE, DIENSTLEISTER UND PROJEKTPARTNER
Eine Übertragung oder Unterlizenzierung von Preis-Kommunikationsmitteln ist weder dem Ausgezeichneten noch einem Dritt-Lizenznehmer gestattet.
Nutzungsberechtigte dürfen Dateien der Preis-Kommunikationsmittel ausschließlich an Dienstleister, Agenturen, Medienpartner oder Produktionsbetriebe weitergeben, soweit dies technisch erforderlich ist, um eine nach diesen Nutzungsbedingungen zulässige Kommunikation umzusetzen. Der Nutzungsberechtigte stellt sicher, dass diese Dritten die Preis-Kommunikationsmittel ausschließlich weisungsgebunden und nur für diesen Zweck verwenden und hieraus kein eigenständiges Nutzungsrecht ableiten.
Bauherrschaften, Betreiber, Hersteller, Händler, Fachplaner, ausführende Unternehmen und sonstige am Projekt beteiligte Dritte, die nicht selbst Lizenznehmer nach Ziffer 2 oder Ziffer 3 sind, dürfen Preis-Kommunikationsmittel unter keinen Umständen eigenständig nutzen, auch nicht mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Ausgezeichneten. Eine solche Zustimmung des Ausgezeichneten ersetzt nicht die nach Ziffer 3 erforderliche Lizenz.
11. BILD- UND SONSTIGE KOMMUNIKATIONSMATERIALIEN
Soweit der Auslober Fotos, Videos, Texte, Jurybegründungen oder sonstige Kommunikationsmaterialien bereitstellt, werden daran nur die für die jeweilige Veröffentlichung ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte gewährt.
Nutzungsberechtigte sind selbst dafür verantwortlich, dass von ihnen bereitgestellte oder verwendete Inhalte, insbesondere Fotografien, Visualisierungen, Pläne, Logos, Personenabbildungen und Marken Dritter, rechtmäßig genutzt werden dürfen. Bei erkennbar abgebildeten Personen ist grundsätzlich eine ausreichende Einwilligung zur vorgesehenen Veröffentlichung erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
12. KONTROLLE, BEANSTANDUNG UND WIDERRUF
Der Auslober ist berechtigt, eine Nutzung von Preis-Kommunikationsmitteln zu überprüfen. Bei einer Nutzung, die gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt, kann der Auslober die unverzügliche Korrektur, Unterlassung, Entfernung oder sonstige Anpassung verlangen.
Der Auslober kann das Nutzungsrecht bzw. die Lizenz aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung widerrufen, insbesondere bei einer irreführenden, rechtswidrigen, rufschädigenden oder gestaltungswidrigen Nutzung. Ein Widerruf lässt die bereits nach Ziffer 3 entstandene Pflicht zur Zahlung der vollen pauschalen Lizenzgebühr unberührt. Nach Zugang des Widerrufs ist jede weitere Nutzung unverzüglich einzustellen; digitale Inhalte sind innerhalb von 7 Kalendertagen zu entfernen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist.
13. SCHUTZRECHTE UND RECHTSVERFOLGUNG
Alle Rechte am Preisnamen, an den Preis-Kommunikationsmitteln und den damit verbundenen Gestaltungselementen verbleiben beim Auslober bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern.
Nutzungsberechtigte verpflichten sich, keine Rechte an Preis-Kommunikationsmitteln anzumelden, keine verwechslungsfähigen Zeichen zu verwenden und keine Handlungen vorzunehmen, welche die Schutzrechte oder die Unterscheidungskraft der Preis-Kommunikationsmittel beeinträchtigen könnten.
14. RECHTSFOLGEN BEI UNBEFUGTER NUTZUNG
Bei einer Nutzung von Preis-Kommunikationsmitteln ohne die nach diesen Nutzungsbedingungen erforderliche Berechtigung bzw. Lizenz stehen dem Auslober Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft über Art und Umfang der Nutzung sowie auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu.
Der Schadensersatz wird dabei mindestens in Höhe der vollen pauschalen Lizenzgebühr bemessen, die nach Ziffer 3 für die betroffene Auszeichnungsstufe zu zahlen gewesen wäre; eine Kürzung wegen tatsächlich kürzerer, einmaliger oder nur geringfügiger Nutzung findet nicht statt. Bei Nutzung für mehrere Projekte oder Auszeichnungen wird der Schadensersatz für jede betroffene Auszeichnung gesondert berechnet. Bei Nutzung von nicht lizenzierbaren Preis-Kommunikationsmitteln gemäß Ziffer 5 Abs. 2 (insbesondere Share Pics, Juryzitate, Urkunden, Preisfotografien, Key Visuals) wird der Schadensersatz zusätzlich und gesondert berechnet. Der Ersatz der durch eine berechtigte Abmahnung entstandenen erforderlichen Kosten bleibt hiervon unberührt.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Berlin, 11.11.2025